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Satzung des Stadtsportverbandes Marsberg e.V. § 1 (1) Der Stadtsportverband Marsberg ist eine Organisation der sporttreibenden Vereine. (2) Der Stadtsportverband hat seinen Sitz in Marsberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marsberg unter Nr. VR 149 eingetragen. § 2 (1) Der Stadtsportverband ist eine neutrale Organisation; er erstrebt im gemeinnützigen Einsatz die Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch Pflege des Sports auf breiter Grundlage unter besonderer Berücksichtigung der Jugend. (2) Der Stadtsportverband hat folgende Aufgaben:
(3) Der Verband hält sich an die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsordnung. Eventuelle Einnahmen dienen ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus § 2 Abs. 1 und 2 ergeben. Eine Vermögensansammlung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. § 3 (1) Ordentliche Mitglieder des Stadtsportverbandes können alle sporttreibenden Vereine der Stadt Marsberg werden, die auch einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedsorganisation des LSB NRW angehören. (2) Die Mitgliedschaft endet durch:
(3) Der Ausschluss kann erfolgen bei:
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich - versehen mit eingehender Begründung - einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig; der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. § 4 Organe des Stadtsportverbandes sind:
§ 5 (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtsportverbandes. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter. (2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr (1. Quartal) zusammen. In besonderen Fällen kann vom Vorstand zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen werden. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch von den Mitgliedern verlangt werden. Es bedarf dazu eines Antrages, der schriftlich vorzulegen und von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein muss. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bzw. Bekanntmachung in der Regionalpresse. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten sind. Sollte Beschlussunfähigkeit festgestellt werden, so wird die Versammlung 15 Minuten später erneut einberufen. Sie ist dann in jedem Falle beschlussfähig. (3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(4) Die angeschlossenen Vereine stellen je 50 angefangene Mitglieder einen Delegierten in der Mitgliederversammlung. Die Stimmermittlung erfolgt auf Grund der jährlichen Meldungen an den Landessportbund, an die Landesverbände bzw. sonstigen überörtlichen Gliederungen. (5) Die Einzelmitglieder der Vereine haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. § 6 (1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Die Kassengeschäfte werden vom Geschäftsführer wahrgenommen. (3) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende mit einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer. Im Falle der Verhinderung tritt ein stellvertretender Vorsitzender an die Stelle des 1. Vorsitzenden. (4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erfüllt die Aufgaben des Stadtsportverbandes im Rahmen und im Sinne der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend ist. § 7 (1) Der Hauptausschuss besteht aus je einem Vertreter der Mitgliedsvereine, die auch einer ordentlichen oder außerordentlichen Organisation des LSB NRW angehören, dem Vorstand und den Vertretern der Sportjugend. (2) Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat eine Stimme. (3) Der Hauptausschuss ist mindestens 2-mal im Jahr einzuberufen. (4) Die Hauptausschusssitzungen werden mindestens 10 Tage mit Zustellung der Tagesordnung einberufen. (5) Auf Antrag des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder ist eine Sitzung innerhalb von 10 Tagen einzuberufen. (6) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten sind. § 8 (1) Die Wahlen und Abstimmungen werden im Allgemeinen offen durchgeführt. Sie sind durch Stimmzettel vorzunehmen, wenn mehr als 10% der anwesenden Stimmen dies fordern. (2) Alle Wahlen und Abstimmungen werden, sofern die Satzung keine anderen Bestimmungen enthält, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Auflösungs-beschlüsse sowie die endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. (3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. In den Jahren mit ungerader Zahl der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter, in den Jahren mit gerader Zahl die übrigen Vorstandsmitglieder. (4) Wählbar ist jedes Mitglied eines angeschlossenen Vereins, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. § 9 (1) Anträge können nur von stimmberechtigten Vereinen sowie dem Vorstand und Hauptausschuss eingebracht werden und müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. (2) Den Mitgliedern bleibt es unbenommen, während der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese können jedoch nur und am Schluss der Tagesordnung behandelt werden, wenn die Stimmenmehrheit der Versammlung sich dafür ausspricht. § 10 Das Geschäftsjahr des Stadtsportverbandes ist das Kalenderjahr. § 11 Für alle Fälle, die nicht durch die Satzung geregelt sind, gilt das Vereinsrecht. § 12 Die Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.
Satzungsänderungen: 1. Satzungsänderung vom 24.11.1980 § 2 wird mit Absatz 4 ergänzt, der folgenden Wortlaut hat: 2. Satzungsänderung vom 16.03.1992 § 5 (Mitgliederversammlung) Nr (2) letzter Absatz wird wie folgt geändert: § 5 Nr. (3) b) wird gestrichen § 7 Nr. (3) erhält folgende Fassung: § 7 Nr. (6) wird wie folgt geändert: |
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